+Artikel 7 3

Artikel 7 3

(3)   Der in Absatz 1 genannte Bericht erstreckt sich zumindest auf Folgendes:

a)

die Bereiche und Sektoren des Binnenmarkts, in denen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehen;

b)

die Art und die Schwere der mit den einzelnen Bereichen und Sektoren verbundenen Risiken;

c)

die am weitesten verbreiteten Mittel zum Waschen illegaler Erträge unter Angabe — soweit verfügbar — der Mittel, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern eingesetzt werden, unabhängig von der Einstufung eines Drittlands gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624;

d)

eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind, einschließlich der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen;

e)

die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung