(5) Die AMLA gibt gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1620 bis zum 10. Juli 2030 und danach alle zwei Jahre eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für die Union ab. Die AMLA kann häufiger Stellungnahmen oder Aktualisierungen ihrer früheren Stellungnahmen abgeben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Die von der AMLA abgegebenen Stellungnahmen werden veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.