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+Artikel 8 2 |
Artikel 8 2(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Behörden oder der eingerichteten Mechanismen im Amtsblatt der Europäischen Union. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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