(6) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der AMLA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer nationalen Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen und Überarbeitungen, zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung wird veröffentlicht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen. Alle Dokumente, die gemäß dem vorliegenden Absatz verbreitet oder veröffentlicht werden, umfassen keine Informationen, die die Ermittlung natürlicher Personen ermöglichen oder eine juristische Person nennen.