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+Artikel 9 3 |
Artikel 9 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Statistiken jährlich erhoben und der Kommission übermittelt werden. Die in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken werden zudem auch der AMLA übermittelt. Die AMLA speichert diese Statistiken gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1620 in ihrer Datenbank. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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