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+Artikel 9 5 |
Artikel 9 5(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken und die Modalitäten ihrer Übermittlung an die Kommission und die AMLA festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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