+Artikel 9 6

Artikel 9 6

(6)   Bis zum 10. Juli 2030 und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden, und stellt ihn auf ihrer Website zur Verfügung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung