+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 4 jener Verordnung und Informationen über die in Artikel 66 jener Verordnung genannten Nominee-Strukturen in einem Zentralregister in dem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, in dem die juristische Person gegründet oder in dem der Trustees eines Express-Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, niedergelassen oder ansässig ist, oder von dem aus die Rechtsvereinbarung verwaltet wird. Diese Anforderung gilt nicht für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1624.

Die in dem in Unterabsatz 1 genannten Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer (im Folgenden „Zentralregister“) enthaltenen Angaben werden in maschinenlesbarem Format verfügbar gemacht und im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakten erhoben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung