(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 67 jener Verordnung in einem Zentralregister des Mitgliedstaats gemäß den Bedingungen des Artikels 67 jener Verordnung aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Zentralregister einen Hinweis darauf enthält, welche in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte Situation die Eintragung der ausländischen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung auslöst.