(5) Wird keine Person gemäß Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 als der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt, so enthält das Zentralregister
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a)
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eine gemäß Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 mit einer Begründung versehene entsprechende Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten,
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b)
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Angaben zu allen der Führungsebene der juristischen Person angehörigen natürlichen Personen, die den Angaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechen.
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sowohl den zuständigen Behörden als auch der AMLA zum Zweck der gemeinsamen Analyse gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zur Verfügung stehen. Die Verpflichteten haben jedoch nur Zugang zu der von der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung vorgelegten Erklärung, wenn sie Unstimmigkeiten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 melden oder nachweisen, welche Schritte sie unternommen haben, um die wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung zu bestimmen; in diesem Fall können sie auch auf die Begründung zugreifen.