+Artikel 10 6

Artikel 10 6

(6)   Die Kommission legt bis zum 10. Juli 2025 in Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich einer von der für die Zentralregister zuständigen Stelle zu prüfenden Checkliste mit Mindestanforderungen zu diesen Angaben, an das Zentralregister fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung