+Artikel 10 9

Artikel 10 9

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen prüfen, ob die in diesen Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Personen oder Einrichtungen betreffen, die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen benannt wurden. Diese Überprüfung findet unmittelbar nach einer Benennung im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen und in regelmäßigen Abständen statt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben in den Zentralregistern einen Hinweis darauf enthalten, dass die juristische Person mit Personen oder Einrichtungen in Verbindung steht, gegen die in einer der folgenden Situationen gezielte finanzielle Sanktionen verhängt wurden:

a)

eine juristische Person oder Rechtsvereinbarung unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen,

b)

eine juristische Person oder Rechtsvereinbarung wird von einer Person oder Einrichtung kontrolliert, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt,

c)

ein wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen.

Die in Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Angabe muss für jede Person oder Organisation, der Zugang zu den in den Zentralregistern enthaltenen Angaben gemäß den Artikeln 11 und 12 gewährt wird, sichtbar sein und bleibt so lange bestehen, bis die gezielten finanziellen Sanktionen aufgehoben sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung