(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Meldung einer Unstimmigkeit durch eine zuständige Behörde oder einen Verpflichteten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unstimmigkeiten ergreifen, einschließlich der Änderung der in den Zentralregistern enthaltenen Angaben, wenn die Stelle in der Lage ist, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen. In die Zentralregister wird bis zur Behebung der Unstimmigkeit ein besonderer Hinweis auf die Meldung von Unstimmigkeiten aufgenommen, der für alle Personen oder Stellen, die gemäß den Artikeln 11 und 12 Zugang erhalten, sichtbar ist.
Ist die Unstimmigkeit komplex und können die für die Zentralregister zuständigen Stellen sie nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen beheben, so registrieren sie den Vorgang sowie die ergriffenen Maßnahmen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Unstimmigkeit so bald wie möglich zu beheben.