|
+Artikel 10 12 |
Artikel 10 12(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen über die erforderlichen automatisierten Mechanismen zur Durchführung der in Absatz 7 Buchstabe a und in Absatz 8 genannten Überprüfungen — auch für den Abgleich der in diesen Registern enthaltenen Angaben mit in anderen Quellen enthaltenen Angaben — verfügen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|