+Artikel 10 12

Artikel 10 12

(12)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen über die erforderlichen automatisierten Mechanismen zur Durchführung der in Absatz 7 Buchstabe a und in Absatz 8 genannten Überprüfungen — auch für den Abgleich der in diesen Registern enthaltenen Angaben mit in anderen Quellen enthaltenen Angaben — verfügen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung