(13) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Überprüfung nach Absatz 7 Buchstabe a zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt wird und eine für ein Zentralregister zuständige Stelle aufgrund dessen zu dem Schluss kommt, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten, die für ein Zentralregister zuständige Stelle die Ausstellung eines gültigen Nachweises für die Registrierung zurückhalten oder verweigern kann.