+Artikel 10 15

Artikel 10 15

(15)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle — entweder direkt oder durch Ersuchen bei einer anderen Behörde, auch bei einer Justizbehörde, — befugt ist, für Versäumnisse — einschließlich wiederholter Versäumnisse — dem Zentralregister zutreffende, angemessene und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen oder Sanktionen zu verhängen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung