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+Artikel 10 15 |
Artikel 10 15(15) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle — entweder direkt oder durch Ersuchen bei einer anderen Behörde, auch bei einer Justizbehörde, — befugt ist, für Versäumnisse — einschließlich wiederholter Versäumnisse — dem Zentralregister zutreffende, angemessene und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen oder Sanktionen zu verhängen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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