+Artikel 10 16

Artikel 10 16

(16)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 71 zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Indikatoren für die Einstufung eines Versäumnisses — auch im Wiederholungsfall –, angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben an die Zentralregister zu übermitteln, zu ergänzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung