+Artikel 10 18

Artikel 10 18

(18)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen und dass diese Stellen dabei Standards für ihre Beschäftigten im Hinblick auf Interessenkonflikte und strikte Vertraulichkeit umsetzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung