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Artikel 10 18(18) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen und dass diese Stellen dabei Standards für ihre Beschäftigten im Hinblick auf Interessenkonflikte und strikte Vertraulichkeit umsetzen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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