+Artikel 10 21

Artikel 10 21

(21)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 10. Juli 2031 einen Bericht, der Folgendes enthält:

a)

eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass sie über angemessene, aktuelle und zutreffende Angaben verfügen,

b)

eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Unstimmigkeiten, die von den Verpflichteten und den zuständigen Behörden in Bezug auf die in den Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt wurden,

c)

bewährte Verfahren und gegebenenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Maßnahmen, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass diese Register angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben enthalten,

d)

einen Überblick über die Merkmale jedes von den Mitgliedstaaten eingerichteten Zentralregisters, einschließlich Informationen über Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die in diesen Registern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zutreffend, angemessen und auf dem neuesten Stand gehalten werden,

e)

eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Gebühren, die für den Zugang zu den Angaben in den Zentralregistern erhoben werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung