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+Artikel 11 1 |
Artikel 11 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden sofort, ungefiltert, direkt, frei und ohne Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person oder der betroffenen Rechtsvereinbarung auf alle in den vernetzten Zentralregistern nach Absatz 10 gespeicherten Angaben zugreifen können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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