+Artikel 11 2
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Artikel 11 2
(2) Der in Absatz 1 genannte Zugang wird gewährt
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a)
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den zuständigen Behörden,
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b)
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Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen gemäß Artikel 37,
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d)
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nationalen Behörden mit Zuständigkeiten für die Umsetzung von restriktiven Maßnahmen der Union, die in den auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates festgelegt sind,
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e)
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der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620,
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h)
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Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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