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+Artikel 12 3 |
Artikel 12 3(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2026 über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung oder Ergänzung der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach ihrem Eintreten, mit. Die Kommission stellt die nach dem vorliegenden Absatz erhaltenen Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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