+Artikel 12 3

Artikel 12 3

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2026 über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen:

a)

die Liste der Behörden, die berechtigt sind, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 2 Buchstaben f, g und h einzusehen, und der Behörden oder Kategorien von Behörden, die berechtigt sind, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 2 Buchstabe i einzusehen,

b)

jede weitere Kategorie von Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt wurde.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung oder Ergänzung der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach ihrem Eintreten, mit.

Die Kommission stellt die nach dem vorliegenden Absatz erhaltenen Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung