+Artikel 13 2

Artikel 13 2

(2)   Ob ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht, wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

a)

Funktion oder Beruf des Antragstellers und

b)

mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen die Verbindung zu den spezifischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, deren Angaben angefordert werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung