(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Person, deren berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen einer der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Kategorien bereits vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats überprüft wurde, die Überprüfung der Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe a erfüllt ist, indem der vom Zentralregister dieses anderen Mitgliedstaats ausgestellte Nachweis des berechtigten Interesses erhoben wird.
Die Mitgliedstaaten können das Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten zusätzlichen Kategorien anwenden.