+Artikel 13 8

Artikel 13 8

(8)   Verweigern die für die Zentralregister zuständigen Stellen den Zugang zu Angaben gemäß Absatz 7, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass sie den Antragsteller über die Gründe für die Verweigerung und über sein Recht auf Rechtsbehelf informieren. Die für das Zentralregister zuständige Stelle dokumentiert die Schritte, die unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 zu erhalten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen den Zugang widerrufen können, wenn einer der in Absatz 7 genannten Gründe eintritt oder der für das Zentralregister zuständigen Stelle bekannt wird, nachdem ein solcher Zugang gewährt wurde, gegebenenfalls auch auf der Grundlage des Widerrufs durch ein Zentralregister in einem anderen Mitgliedstaat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung