+Artikel 13 10

Artikel 13 10

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Funktion oder des dort genannten Berufs von Zeit zu Zeit und keinesfalls früher als zwölf Monate nach der Gewährung des Zugangs wiederholen können, es sei denn, die für das Zentralregister zuständige Stelle hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass das berechtigte Interesse nicht mehr besteht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung