|
+Artikel 13 11 |
Artikel 13 11(11) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Personen, denen gemäß diesem Artikel Zugang gewährt wurde, der für das Zentralregister zuständigen Stelle Änderungen melden, die zur Beendigung eines berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen hinsichtlich ihrer Funktion oder ihres Berufs. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|