+Artikel 13 11

Artikel 13 11

(11)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Personen, denen gemäß diesem Artikel Zugang gewährt wurde, der für das Zentralregister zuständigen Stelle Änderungen melden, die zur Beendigung eines berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen hinsichtlich ihrer Funktion oder ihres Berufs.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung