+Artikel 16 4

Artikel 16 4

(4)   Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der Angaben an die zentralen automatisierten Mechanismen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung