(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten Informationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf das konkrete Bank- und Zahlungskonto, einschließlich virtueller IBAN, Wertpapierkonto, Kryptowertekonto und Schließfach beziehende Informationen nach Absatz 3 über ihre nationalen zentralen automatisierten Mechanismen und über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar gemacht werden. Zugang zu diesen Informationen wird im Einklang mit den Datenschutzvorschriften gewährt.
Die anderen Informationen, die die Mitgliedstaaten für die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden gemäß Absatz 4 als wesentlich betrachten, werden nicht über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern zugänglich und durchsuchbar sein.