(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten, damit die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden ihre Befugnis gemäß Absatz 5 und 6 zum Zugriff auf und zur Suche in Informationen ausüben können, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar sind.
Die in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen gelten auch für die AMLA im Rahmen gemeinsamer Analysen und bei der Tätigkeit als Aufseher.