+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren zu erlassen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der in Artikel 16 Absatz 6 genannten zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

a)

die technische Spezifikation für die Festlegung der Methoden zur Kommunikation auf elektronischem Wege für die Zwecke des Systems zur Vernetzung von Bankkontenregistern;

b)

die technische Spezifikation für die Übertragungsprotokolle;

c)

die technischen Spezifikationen für die Festlegung der Datensicherheit, der Datenschutzgarantien, der Nutzung und des Schutzes der Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern durchsuchbar und zugänglich sind;

d)

die gemeinsamen Kriterien, nach denen Bankkontoinformationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern durchsuchbar sind;

e)

die technischen Einzelheiten für die Bereitstellung der Informationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

f)

die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der Dienste, die von dem System zur Vernetzung von Bankkontenregistern bereitgestellt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung