+Artikel 17 3

Artikel 17 3

(3)   Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission bewährte Technologien und bestehende Verfahren. Die Kommission stellt sicher, dass durch die Entwicklung und den Betrieb des zentralen Systems zur Vernetzung von Bankkontenregistern keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung