(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden sofortigen, direkten und kostenlosen Zugang zu Informationen haben, die die zeitnahe Ermittlung jedes Eigentums an Immobilien und aller natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die Eigentümer dieser Immobilie sind, sowie Informationen, die die Ermittlung und Analyse von Immobiliengeschäften ermöglichen. Dieser Zugang wird über eine zentrale, in jedem Mitgliedstaat einzurichtende Zugangsstelle bereitgestellt, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, auf elektronischem Wege auf Informationen in digitaler Form zuzugreifen, die nach Möglichkeit maschinenlesbar sind.
Der Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten zentralen Zusatzstellen wird auch der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 gewährt.