+Artikel 18 2
|
Artikel 18 2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Informationen über die in Absatz 1 genannte zentrale Zugangsstelle zur Verfügung gestellt werden:
|
a)
|
Angaben zur Immobilie:
|
i)
|
Katasterparzelle und Katasternummer,
|
|
ii)
|
geografischer Standort, einschließlich Anschrift der Immobilie,
|
|
iii)
|
Fläche/Größe der Immobilie,
|
|
iv)
|
Art der Immobilie, einschließlich bebauter oder unbebauter Grundstücke und Bestimmung der Nutzung;
|
|
|
b)
|
Angaben zum Eigentum:
|
i)
|
der Name des Eigentümers und jeder Person, die vorgibt, im Namen des Eigentümers zu handeln,
|
|
ii)
|
falls es sich bei dem Eigentümer um eine juristische Person handelt, Name und Rechtsform der juristischen Person sowie eindeutige Identifikationsnummer des Unternehmens und die Steueridentifikationsnummer,
|
|
iii)
|
wenn es sich bei dem Eigentümer um eine Rechtsvereinbarung handelt, den Namen der Rechtsvereinbarung und die Steueridentifikationsnummer,
|
|
iv)
|
Preis, zu dem die Immobilie erworben wurde,
|
|
v)
|
etwaige Ansprüche oder Beschränkungen;
|
|
|
c)
|
Angaben zu Belastungen betreffend:
|
ii)
|
gerichtliche Beschränkungen,
|
|
iv)
|
sonstige Garantien — falls zutreffend;
|
|
|
d)
|
Historie der Inhaberschaft an der Immobilie, des Preises und damit verbundener Belastungen,
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Katasterparzelle, die mehrere Grundstücke umfasst, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben für jedes Grundstück auf dieser Katasterparzelle bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Geschichte der Immobilie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d mindestens den Zeitraum ab dem 8. Juli 2019 abdecken.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|