+Artikel 18 2

Artikel 18 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Informationen über die in Absatz 1 genannte zentrale Zugangsstelle zur Verfügung gestellt werden:

a)

Angaben zur Immobilie:

i)

Katasterparzelle und Katasternummer,

ii)

geografischer Standort, einschließlich Anschrift der Immobilie,

iii)

Fläche/Größe der Immobilie,

iv)

Art der Immobilie, einschließlich bebauter oder unbebauter Grundstücke und Bestimmung der Nutzung;

b)

Angaben zum Eigentum:

i)

der Name des Eigentümers und jeder Person, die vorgibt, im Namen des Eigentümers zu handeln,

ii)

falls es sich bei dem Eigentümer um eine juristische Person handelt, Name und Rechtsform der juristischen Person sowie eindeutige Identifikationsnummer des Unternehmens und die Steueridentifikationsnummer,

iii)

wenn es sich bei dem Eigentümer um eine Rechtsvereinbarung handelt, den Namen der Rechtsvereinbarung und die Steueridentifikationsnummer,

iv)

Preis, zu dem die Immobilie erworben wurde,

v)

etwaige Ansprüche oder Beschränkungen;

c)

Angaben zu Belastungen betreffend:

i)

Hypotheken,

ii)

gerichtliche Beschränkungen,

iii)

Eigentumsrechte,

iv)

sonstige Garantien — falls zutreffend;

d)

Historie der Inhaberschaft an der Immobilie, des Preises und damit verbundener Belastungen,

e)

relevante Dokumente.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Katasterparzelle, die mehrere Grundstücke umfasst, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben für jedes Grundstück auf dieser Katasterparzelle bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Geschichte der Immobilie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d mindestens den Zeitraum ab dem 8. Juli 2019 abdecken.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung