+Artikel 18 3

Artikel 18 3

(3)   Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die über die in Absatz 1 genannte zentrale Zugangsstelle bereitgestellten Angaben aktuell und zutreffend sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung