+Artikel 18 4

Artikel 18 4

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass elektronisch gespeicherte Informationen unverzüglich der ersuchenden zuständigen Behörde übermittelt werden. Werden diese Informationen nicht elektronisch gespeichert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie rechtzeitig und so bereitgestellt werden, dass die Tätigkeiten der ersuchenden zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung