(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2029 Folgendes:
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a)
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die Merkmale der auf nationaler Ebene eingerichteten in Absatz 1 genannten zentralen Zugangsstelle, einschließlich der Website, über die sie erreicht werden kann,
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b)
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die Liste der zuständigen Behörden, denen Zugang zur in Absatz 1 genannten zentralen Zugangstelle gewährt wurde,
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c)
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alle Daten, die den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Daten zur Verfügung gestellt werden.
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Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn Änderungen an der Liste der zuständigen Behörden oder am Umfang des Zugangs zu den erteilten Informationen vorgenommen werden. Die Kommission stellt diese Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen, den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.