(2) Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen zuständig ist, die von Verpflichteten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder gemäß Artikel 74 und Artikel 80 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Verordnung übermittelt wurden, sowie aller weiteren in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevanter Informationen, darunter auch die Informationen, die von Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 und Informationen, die durch Aufsichtsbehörden oder sonstige Behörden übermittelt werden.