(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Meldestellen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, dass es auch in Bezug auf den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist, auch in Bezug auf die ethische Nutzung von großen Datensätzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen.