+Artikel 19 10

Artikel 19 10

(10)   Die AMLA gibt den zentralen Meldestellen bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus:

a)

die zur Wahrung der operativen Autonomie und Unabhängigkeit der zentralen Meldestelle zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, die ihre operative Autonomie und Unabhängigkeit beeinträchtigen;

b)

die Art, Merkmale und Ziele der operativen und strategischen Analyse;

c)

Instrumente und Methoden für die Nutzung und den Abgleich von Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, zu denen die zentralen Meldestellen Zugang haben; und

d)

Praktiken und Verfahren für die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion und die Aussetzung oder Überwachung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 24 und 25.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung