+Artikel 19 10
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Artikel 19 10
(10) Die AMLA gibt den zentralen Meldestellen bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus:
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a)
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die zur Wahrung der operativen Autonomie und Unabhängigkeit der zentralen Meldestelle zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, die ihre operative Autonomie und Unabhängigkeit beeinträchtigen;
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b)
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die Art, Merkmale und Ziele der operativen und strategischen Analyse;
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c)
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Instrumente und Methoden für die Nutzung und den Abgleich von Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, zu denen die zentralen Meldestellen Zugang haben; und
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d)
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Praktiken und Verfahren für die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion und die Aussetzung oder Überwachung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 24 und 25.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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