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+Artikel 20 1 |
Artikel 20 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen einen Grundrechtsbeauftragten benennen. Der Grundrechtsbeauftragte kann dem bestehenden Personal der zentralen Meldestelle angehören. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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