+Artikel 20 1

Artikel 20 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen einen Grundrechtsbeauftragten benennen. Der Grundrechtsbeauftragte kann dem bestehenden Personal der zentralen Meldestelle angehören.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung