+Artikel 20 2

Artikel 20 2

(2)   Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Beratung des Personals der zentralen Meldestelle zu allen Tätigkeiten der zentralen Meldestelle, wenn der Grundrechtsbeauftragte es für erforderlich hält oder wenn das Personal darum ersucht, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern,

b)

Förderung und Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die zentrale Meldestelle,

c)

Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Tätigkeiten der zentralen Meldestelle mit den Grundrechten,

d)

Unterrichtung der Leitung der zentralen Meldestelle über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der zentralen Meldestelle.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung