+Artikel 21 2

Artikel 21 2

(2)   Der Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Informationen gilt als direkt und unmittelbar, wenn die Informationen in einer IT-Datenbank, einem Register oder einem Datenabrufsystem enthalten sind, von dem die zentrale Meldestelle die Informationen ohne Zwischenschritte abrufen kann, oder wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Stellen oder Behörden, die über die Informationen verfügen, stellen diese den zentralen Meldestellen zügig zur Verfügung und

b)

keine Stelle, Behörde noch ein Dritter ist in der Lage, in die angeforderten Daten oder die bereitzustellenden Informationen einzugreifen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung