(4) Jede zentrale Meldestelle kann im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen anfordern, einholen und nutzen, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie wahrzunehmen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 erstattet wurde. Die Verpflichteten sind nicht verpflichtet, Informationsersuchen nach diesem Absatz nachzukommen, wenn sie Informationen betreffen, die in den in Artikel 70 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen erlangt wurden.