(2) Die zuständigen Behörden geben der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Nutzung und Zweckmäßigkeit der im Einklang mit diesem Artikel und mit Artikel 19 Absatz 3 übermittelten Informationen und über die Ergebnisse der auf Grundlage jener Informationen ergriffenen Maßnahmen und durchgeführten Ermittlungen. Diese Rückmeldung erfolgt so rasch wie möglich und in jedem Fall in aggregierter Form mindestens einmal jährlich, damit es der zentralen Meldestelle ermöglicht wird, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit operativen Analysen zu verbessern.