(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten, um ihren in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die zentralen Meldestellen bei der Anwendung der von der AMLA entwickelten und verwalteten Lösungen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe i, Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 47 der Verordnung (EU) 2024/1620 im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten.