(5) Die AMLA kann den Zugang einer zentralen Meldestelle oder einer entsprechenden Stelle in einem Drittland oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu FIU.net aussetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein solcher Zugang die Umsetzung dieses Kapitels und die Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen, die sich im Besitz zentraler Meldestellen befinden und über FIU.net ausgetauscht werden, gefährden könnte, einschließlich wenn Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Autonomie einer zentralen Meldestelle bestehen.