(8) Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2028 über die in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmefälle. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt.
Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 2 genannte konsolidierte Liste dieser mitgeteilten Ausnahmefälle.