+Artikel 37 6

Artikel 37 6

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher über angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 5 verfügen, einschließlich der Befugnis,

a)

alle Informationen von Verpflichteten zu verlangen, die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 und für die Durchführung von Kontrollen relevant sind, auch von Dienstleistern, an die der Verpflichtete einen Teil seiner Aufgaben ausgelagert hat, um den Anforderungen jener Verordnungen nachzukommen,

b)

geeignete und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden, um im Falle von Verstößen Abhilfe zu schaffen, unter anderem durch die Verhängung von Geldbußen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung