(3) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus:
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a)
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den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht,
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b)
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den bei den Aufsehern intern zu ergreifenden Maßnahmen, um eine angemessene und wirksame Aufsicht zu gewährleisten, einschließlich zur Schulung ihres Personals,
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c)
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den Schritten, die bei der Beaufsichtigung auf risikoorientierter Basis zu ergreifen sind.
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Gegebenenfalls tragen die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien den Ergebnissen der gemäß der Artikel 30 und 35 der Verordnung (EU) 2024/1620 durchgeführten Bewertungen Rechnung.